4.5. Zusammenfassend ist allenfalls das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Somit ist die Adäquanz der verbleibenden Beeinträchtigungen zu verneinen, und dem Unfall vom 10. Dezember 2020 kommt keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der zuletzt noch geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin zu. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2021 ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).