Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, bestehen keinerlei Hinweise, solche werden von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das gleiche gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Nachdem schliesslich der status quo sine vel ante spätestens am 21. Januar 2021 erreicht war (vgl. E. 3.6.), ist auch das letzte Adäquanzkriterium (Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt.