lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Körperliche Dauerschmerzen der linken Schulter bestehen nicht. Gemäss der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden der linken Schulter nach rechts "gewandert" (vgl. E. 3.2.1). Die in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ändern daran nichts, da sie sich offensichtlich nicht auf die unfallkausalen Beschwerden der linken Schulter beziehen. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, bestehen keinerlei Hinweise, solche werden von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.