Die Beschwerdeführerin erlitt am 10. Dezember 2020 eine Schulterkontusion links. Diese Verletzung ist nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nach dem 13. Januar 2021 sind keine Behandlungen der linken Schulter mehr belegt (vgl. E. 3.2). Somit liegt keine ungewöhnlich - 14 -