Das Fahrzeug war nach dem Unfall beschädigt, aber noch fahrtüchtig (Protokoll der Polizei Kanton E., VB 24 S. 3, 7). Es erscheint daher fraglich, ob allein durch die Geschwindigkeit (ca. 100-110 km/h), die Kollision mit einem deutlich grösseren Fahrzeug und das kurzfristige Weiterschieben des Personenwagens durch das Sattelmotorfahrzeug von besonders dramatischen Begleitumständen auszugehen ist. Mit Blick auf die Prüfung der folgenden Adäquanzkriterien kann die Frage indessen offengelassen werden. Jedenfalls wäre das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.