Zweifellos ist eine Kollision bzw. Touchierung mit einem schweren Sattelmotorfahrzeug bei hoher Geschwindigkeit eindrücklich (vgl. E. 2.1. im Einzelnen zum Unfallhergang). Allerdings wurde der Personenwagen der Beschwerdeführerin nur 20 Meter (gem. Erstbefragungsprotokoll des Lenkers des Personenwagens vom 10. Dezember 2020, VB 24 S. 9) – und nicht wie später behauptet 100 Meter (z.B. Fragebogen vom 3. März 2021, VB 19 S. 1; vgl. Rechtsprechung zu den sog. "Aussagen der ersten Stunde": BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2) – weitergeschoben, also nur während einer sehr kurzen Zeit.