4.3.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folglich keine HWS- Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die eigenen laienhaften (medizinischen) Würdigungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3 und 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2). Demnach ist die Adäquanz nach der Psycho-Praxis zu beurteilen, wobei nach dem in Erwägung 4.2. Ausgeführten bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nur die beim Unfallereignis erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind.