Dass allenfalls ("ggf.") ein Kopfanprall stattgefunden hat, ändert daran nichts. Auch die Beschwerdeführerin gibt dazu keine klare Auskunft ("Kopfanprall? Kann sie nicht mit Sicherheit sagen", Besprechungsprotokoll vom 7. Juni 2021, VB 53 S. 2). Somit ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Dezember 2020 zu einem Kopfanprall kam, was auch den vom Kantonsspital F. erhobenen Befunden – insbesondere wurde keine Druckdolenz am Schädel festgestellt – entspricht.