4.3.3. Der Bericht über die Notfallkonsultation der Beschwerdeführerin im Kantonsspital F. am 10. Dezember 2020 belegt, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis ein Schleudertrauma zugezogen hatte. Nachdem die gemäss Rechtsprechung typischen Beschwerden (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116: u.a. diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit) nicht vorlagen, insbesondere die HWS frei beweglich war und keine Druckdolenzen über der gesamten Wirbelsäule bestanden, ergab sich auch keine entsprechende Diagnose. Als Diagnose wurde einzig eine "Schulterkontusion links nach Autounfall am 10.12.2020" notiert.