Somit ist darauf abzustellen (vgl. E. 3.1.1.) und in antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Demnach waren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Schulterbeschwerden links unfallkausal, nicht hingegen die Wirbelsäulen- und rechtsseitigen Schulterbeschwerden, und der status quo sine vel ante war bezüglich der Schulterbeschwerden links spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020, am 21. Januar 2021, jedenfalls spätestens am 30. Juni 2021 wieder erreicht.