3.5. Schliesslich vermögen selbstredend und mit Blick auf die Vorzustände auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts daran zu ändern, dass die Beschwerden der Wirbelsäule und der rechten Schulter unfallfremd sind. Dies gilt auch für dasjenige von Dr. med. L. vom Kantonspital F. (VB 70), das gemäss der Beschwerdeführerin nach erfolgter Untersuchung vom 6. Juli 2021 ausgestellt worden war. Dem Sprechstundenbericht vom 6. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass Dr. med. L. keine Erklärung für die Schulterbeschwerden rechts gefunden habe (VB 59).