3.4. Dr. med. B. verneinte in der Aktenbeurteilung vom 22. Juli 2021 unter Hinweis auf die MRI-Aufnahmen, dass es bezüglich der HWS- und Schulterbeschwerden rechts durch das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei (VB 71 S. 13). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.