hafte Prozesse hin, welche die geltend gemachten Beschwerden im Übrigen nicht erklären (gem. Bericht des Kantonsspitals F. vom 6. Juli 2021, VB 59 S. 2). Es ist daher ohne Weiteres plausibel, wenn Dr. med. B. die Beschwerden der rechten Schulter als unfallfremd beurteilt. Das gleiche gilt für die Wirbelsäulenbeschwerden. Der MRI-Befund vom 20. Mai 2021 zeigt krankhafte Befunde (vgl. E. 3.3.1.) und es gibt keine Hinweise auf eine Schädigung der Wirbelsäule anlässlich des Unfalls vom 10. Dezember 2020 (vgl. auch unten E. 4.3.2; Aktenbeurteilung von Dr. med. B. vom 22. Juli 2021, VB 71 S. 13).