3.3.2. Das Sattelmotorfahrzeug touchierte die linke Seite des Personenwagens, in dem die Beschwerdeführerin sass (vgl. E. 2.1.). Sie zog sich dabei eine Schulterkontusion links zu. Bei der Notfallkonsultation im Kantonsspital F. wurden keine Befunde auf der rechten Seite erhoben (Bericht vom 10. Dezember 2020, VB 5 S. 1 f.). Wie in Erwägung 3.2.1. festgehalten, wurden die Schulterbeschwerden rechts frühestens ab 27. Januar 2021 behandelt.