Im Übrigen erbrachte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen über dieses Datum hinaus. Zwar stellte sie die Leistungen formell per 31. Januar 2021 ein, aber sie erbrachte Leistungen bis und mit 30. Juni 2021 (unter Verzicht auf eine Rückforderung gem. Verfügung vom 12. August 2021, VB 73 S. 1). -6-