3.2.2. Die Beurteilung von Dr. med. B., wonach der status quo ante vel sine bezüglich der Schulterbeschwerden links spätestens cirka vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 wieder erreicht gewesen sei, mithin am 21. Januar 2021, ist nachvollziehbar (VB 71 S. 14). Wie aufgezeigt, fanden bereits zuvor keine Behandlungen der linken Schulter mehr statt. Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die angegebene Zeitspanne auch den medizinischen Erfahrungswerten entspricht (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021). Im Übrigen erbrachte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen über dieses Datum hinaus.