3.1.2. Mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführerin (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) ist vorab festzustellen, -5- dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). Sodann war rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.1.1.) vorliegend eine Aktenbeurteilung zulässig. Dr. med. B. stellte die erhobenen Befunde nicht in Abrede; es ging um Kausalitätsbeurteilungen.