keinem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 10. Dezember 2020. Der status quo ante vel sine sei spätestens cirka vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 wieder erreicht gewesen. Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin eine Adäquanzprüfung vor und stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021 fest, die psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die Leistungen seien per 31. Januar 2021 einzustellen (VB 83).