aber nicht in den Vernehmlassungsbeilagen befanden, dem Gericht einzureichen. Am 25. August 2022 legte die Beschwerdegegnerin die einverlangte interdisziplinäre Begutachtung SMAB vom 28. Juni 2019, den Arztbericht der Universitätsklinik C., Rheumatologie, vom 19. Juli 2016 und das Gutachten der D. vom 28. Oktober 2013 ins Recht. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: