2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31.01.2021 hinaus Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 01.02.2021 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer noch zu bestimmenden Integritätseinbusse sowie Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu entrichten.