B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfügte sie am 12. August 2021 die Leistungseinstellung per 31. Januar 2021. Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021 fest. 2. 2.1. Am 25. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24.12.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 12.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.