1. Am 10. Dezember 2020 befand sich die 1975 geborene Beschwerdeführerin als Mitfahrerin in einem Auto, das von einem Sattelmotorfahrzeug touchiert wurde. Dabei erlitt sie eine Schulterkontusion links. Die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer der Beschwerdeführerin anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach Einholung medizinischer Berichte und der Vorlage der Akten an den beratenden Arzt Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfügte sie am 12. August 2021 die Leistungseinstellung per 31. Januar 2021.