Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.29 / TR / ce Art. 95 Urteil vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerde- Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, gegnerin Case postale, 1001 Lausanne Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 10. Dezember 2020 befand sich die 1975 geborene Beschwerdeführe- rin als Mitfahrerin in einem Auto, das von einem Sattelmotorfahrzeug tou- chiert wurde. Dabei erlitt sie eine Schulterkontusion links. Die Beschwerde- gegnerin als obligatorischer Unfallversicherer der Beschwerdeführerin an- erkannte ihre Leistungspflicht. Nach Einholung medizinischer Berichte und der Vorlage der Akten an den beratenden Arzt Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfügte sie am 12. August 2021 die Leistungseinstellung per 31. Januar 2021. Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung des Ein- spracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021 fest. 2. 2.1. Am 25. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin innert der durch die Ge- richtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24.12.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 12.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin über den 31.01.2021 hinaus Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten sowie die vollumfängli- chen Heilbehandlungen zu übernehmen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin ab 01.02.2021 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, eine Integritätsentschädi- gung nach Massgabe einer noch zu bestimmenden Integritätsein- busse sowie Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu entrichten. 4. Subeventualiter sei eine externe polydisziplinäre Begutachtung un- ter Einschluss der Disziplinen orthopädische Chirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie zu initiieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 forderte das Gericht die Beschwerdegeg- nerin auf, medizinische Berichte, die Dr. med. B. vorgelegen hatten, sich -3- aber nicht in den Vernehmlassungsbeilagen befanden, dem Gericht einzu- reichen. Am 25. August 2022 legte die Beschwerdegegnerin die einver- langte interdisziplinäre Begutachtung SMAB vom 28. Juni 2019, den Arzt- bericht der Universitätsklinik C., Rheumatologie, vom 19. Juli 2016 und das Gutachten der D. vom 28. Oktober 2013 ins Recht. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Demnach ist im Folgenden einzig die Rechtmässigkeit des an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Dezember 2021 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 83) zu prüfen. 2. 2.1. Am 10. Dezember 2020 sass die Beschwerdeführerin in einem Personen- wagen hinter dem Lenker. Das Fahrzeug war auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 100-110 km/h unterwegs. Auf gleicher Höhe fuhr auf der linken Spur ein schweres Sattelmotorfahrzeug. Als dessen Lenker auf die Spur des Personenwagens wechseln wollte, übersah er diesen und touchierte mit der rechten Front des Sattelmotorfahrzeugs die linke Seite des Personenwagens, wodurch dieser um 90 Grad gedreht und ca. 20 Me- ter vom Sattelmotorfahrzeug weitergeschoben wurde. Danach drehte sich der Personenwagen erneut um 90 Grad, bevor die Fahrzeuge zum Still- stand kamen (Protokoll der Polizei Kanton E. [VB 24 S. 6], Erstbefragungs- protokoll des Lenkers des Personenwagens vom 10. Dezember 2020 [VB 24 S. 9]). Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Rettungsdienst ins Kantonsspital F. eingeliefert. Dem Notfallbericht vom 10. Dezember 2020 ist als Diagnose eine Schulterkontusion links zu entnehmen (VB 5). In der Folge stellten sich Beschwerden an der Wirbelsäule und Schulter rechts (Berichte von Dr. med. G., Praktische Ärztin, Q., vom 18. Februar 2021 [VB 15: "CVS-Kopfweh-Schulter-Arm-Syndrom"], und von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, R., vom 16. April 2021 [VB 31]) sowie psychische Beschwerden (Bericht von Dr. med. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 5. März 2021, VB 64) ein. 2.2. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B., hielt in der Ak- tenbeurteilung UVG vom 22. Juli 2021 (VB 71) fest, die HWS- und Schul- terbeschwerden rechts stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in -4- keinem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 10. De- zember 2020. Der status quo ante vel sine sei spätestens cirka vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 wieder erreicht gewesen. Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin eine Adäquanzprüfung vor und stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2021 fest, die psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die Leistungen seien per 31. Januar 2021 einzustellen (VB 83). 3. 3.1. 3.1.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizini- schen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerun- gen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 131 E. 5.1 S. 232). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es dem Sozialversiche- rungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stel- len, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh- men sind (BGE 135 V 465). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver- halts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kau- salzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewer- tet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwie- gende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1.2. Mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführerin (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) ist vorab festzustellen, -5- dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutach- tung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). Sodann war rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.1.1.) vorliegend eine Aktenbeurteilung zulässig. Dr. med. B. stellte die erhobenen Befunde nicht in Abrede; es ging um Kausalitätsbeurteilungen. 3.2. 3.2.1. Das Kantonsspital F. hielt im Notfallbericht vom 10. Dezember 2020 als Di- agnose "Schulterkontusion links" fest (VB 5 S. 1). Nach dem 13. Januar 2021 (Krankengeschichte von Dr. med. J., Facharzt für Allgemeine Medi- zin, S., VB 6 S. 2) sind keine Behandlungen der linken Schulter mehr ak- tenkundig: Am 27. Januar 2021 fand im Kantonsspital K. eine notfallmäs- sige Behandlung bei Palpitation, Nausea, Zittern und Stechen am Herz statt (Diagnose: "Psychosoziale Belastungssituation"). Den übrigen Diagnosen sind rechtsseitige Schulterbeschwerden, nicht jedoch linksseitige zu ent- nehmen (Bericht des Kantonsspitals K. vom 27. Januar 2021, VB 14 S. 1 f.: Thorakospondylogenes Syndrom mit Tendomyosen rechtsthorakal mit Triggerpoints und Schmerzausstrahlung in die Schulter). In den nachfol- genden Behandlungen standen (soweit von Interesse) die Schulterbe- schwerden rechts im Vordergrund (Bericht der Hausärztin Dr. med. G., Q., vom 19. April 2021 [VB 32 S. 1], Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, R., vom 16. April 2021 [VB 31]). Laut der Beschwerdeführerin sind die Schmer- zen "im Verlauf plötzlich in die rechte Schulter gewandert" (Bespre- chungsprotokoll vom 7. Juni 2021, VB 53 S. 4). 3.2.2. Die Beurteilung von Dr. med. B., wonach der status quo ante vel sine be- züglich der Schulterbeschwerden links spätestens cirka vier bis sechs Wo- chen nach dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 wieder erreicht ge- wesen sei, mithin am 21. Januar 2021, ist nachvollziehbar (VB 71 S. 14). Wie aufgezeigt, fanden bereits zuvor keine Behandlungen der linken Schul- ter mehr statt. Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die an- gegebene Zeitspanne auch den medizinischen Erfahrungswerten ent- spricht (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021). Im Übrigen erbrachte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen über dieses Datum hinaus. Zwar stellte sie die Leistungen formell per 31. Januar 2021 ein, aber sie erbrachte Leistungen bis und mit 30. Juni 2021 (unter Verzicht auf eine Rückforderung gem. Verfügung vom 12. August 2021, VB 73 S. 1). -6- 3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten bestanden Vorzustände an der Wirbelsäule. Der in- terdisziplinären Begutachtung SMAB vom 28. Juni 2019 (dem Gericht am 25. August 2022 eingereicht, vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.3.) ist als Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein pseudoradikuläres Lum- balsyndrom beidseits mit deutlicher Osteochondrose in Höhe LWK 5/SWK 1 zu entnehmen (S. 7). Die Beschwerdeführerin habe ein massiv reduziertes Aktivitätenniveau geschildert, was nicht nachvollziehbar sei (S. 8). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung (wobei erhebliche Inkonsistenzen festgestellt wurden, S. 8) konnten die angegebenen Be- schwerden nur zu einem geringen Anteil objektiviert werden (S. 6). Kurz vor dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020, am 11. September 2020, klagte die Beschwerdeführerin (bei diagnostiziertem thorakospondy- logenem Syndrom) über rechtsseitige Schulterschmerzen und es wurde bei den Diagnosen (u.a.) ein chronisches Panvertebralsyndrom festgehalten (Bericht des Kantonsspitals K. vom 11. September 2020, VB 56 S. 17). Gestützt auf das Arthro-MRT der rechten Schulter vom 31. März 2021 ergab sich folgende Beurteilung (VB 25): "Bildgebende Hinweise auf eine Frozen shoulder. Zeichen einer gering ausgeprägten Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne mit möglicher Beteiligung der angrenzenden Supraspinatussehne. Keine transmurale Ruptur, kein Abriss. Reizzustand des AC-Gelenks, keine signifikanten arthrotischen Veränderungen sichtbar." Das MRI der HWS vom 20. Mai 2021 wurde wie folgt beurteilt (VB 38): "Osteochondrosen C4/C5 bis C6/C7, betont und mittelgradig C5/6. Unkarthrosen eher geringen Grades C3/C4 bis C6/C7. Mittelgradige bis hochgradige osteodiskale neuroforaminale Eineingung C6/C7 links mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 links foraminal. Keine erkennbare Ursache einer radikulären Symptomatik rechts." 3.3.2. Das Sattelmotorfahrzeug touchierte die linke Seite des Personenwagens, in dem die Beschwerdeführerin sass (vgl. E. 2.1.). Sie zog sich dabei eine Schulterkontusion links zu. Bei der Notfallkonsultation im Kantonsspital F. wurden keine Befunde auf der rechten Seite erhoben (Bericht vom 10. De- zember 2020, VB 5 S. 1 f.). Wie in Erwägung 3.2.1. festgehalten, wurden die Schulterbeschwerden rechts frühestens ab 27. Januar 2021 behandelt. Selbst wenn man von diesem Datum ausgeht, ist festzustellen, dass somit knapp sieben Wochen zwischen dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2020 und dem Behandlungsbeginn der rechten Schulterbeschwerden lä- gen, was eher gegen unfallbedingte Schmerzen spricht. Der MRI-Befund vom 31. März 2021 (vgl. E. 3.3.1.) weist zudem ausschliesslich auf krank- -7- hafte Prozesse hin, welche die geltend gemachten Beschwerden im Übri- gen nicht erklären (gem. Bericht des Kantonsspitals F. vom 6. Juli 2021, VB 59 S. 2). Es ist daher ohne Weiteres plausibel, wenn Dr. med. B. die Beschwerden der rechten Schulter als unfallfremd beurteilt. Das gleiche gilt für die Wirbelsäulenbeschwerden. Der MRI-Befund vom 20. Mai 2021 zeigt krankhafte Befunde (vgl. E. 3.3.1.) und es gibt keine Hinweise auf eine Schädigung der Wirbelsäule anlässlich des Unfalls vom 10. Dezember 2020 (vgl. auch unten E. 4.3.2; Aktenbeurteilung von Dr. med. B. vom 22. Juli 2021, VB 71 S. 13). 3.4. Dr. med. B. verneinte in der Aktenbeurteilung vom 22. Juli 2021 unter Hin- weis auf die MRI-Aufnahmen, dass es bezüglich der HWS- und Schulter- beschwerden rechts durch das Unfallereignis mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei (VB 71 S. 13). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Der Bericht von Dr. med. H. vom 16. April 2021 (VB 31), worin eine akti- vierte AC-Gelenksarthrose rechtsseitig festgehalten ist, ist nicht beweis- kräftig, denn Dr. med. H. geht fälschlicherweise von einem Anprall auf der rechten Seite und damit offensichtlich von einem falschen Sachverhalt aus. Im Übrigen macht er keine Aussage dazu, ob die AC-Gelenksarthrose durch das Unfallereignis aktiviert wurde. Dafür, dass das Unfallereignis eine (richtungsgebende) Verschlimmerung oder Aktivierung der Wirbelsäu- len- oder rechtsseitigen Schulterbeschwerden hervorgerufen hat, gibt es sodann keine Hinweise in den Akten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlimmerung bzw. Aktivierung der Vorzustände im Sinne einer Teilur- sache vorbringt, ist ihr demnach nicht zu folgen; die Beurteilung des Ge- sundheitszustands ist Aufgabe des Mediziners (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). 3.5. Schliesslich vermögen selbstredend und mit Blick auf die Vorzustände auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts daran zu ändern, dass die Be- schwerden der Wirbelsäule und der rechten Schulter unfallfremd sind. Dies gilt auch für dasjenige von Dr. med. L. vom Kantonspital F. (VB 70), das gemäss der Beschwerdeführerin nach erfolgter Untersuchung vom 6. Juli 2021 ausgestellt worden war. Dem Sprechstundenbericht vom 6. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass Dr. med. L. keine Erklärung für die Schulterbe- schwerden rechts gefunden habe (VB 59). 3.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass an der Aktenbeurteilung von Dr. med. B. vom 22. Juli 2021 (VB 71), welche in Kenntnis und Würdigung der gesamten Akten erfolgte, keine auch nur geringen Zweifel bestehen. -8- Somit ist darauf abzustellen (vgl. E. 3.1.1.) und in antizipierter Beweiswür- digung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Demnach waren mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nur die Schulterbeschwerden links unfallkausal, nicht hingegen die Wirbelsäulen- und rechtsseitigen Schulterbeschwerden, und der status quo sine vel ante war bezüglich der Schulterbeschwerden links spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 10. Dezem- ber 2020, am 21. Januar 2021, jedenfalls spätestens am 30. Juni 2021 wie- der erreicht. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auch über das Datum der Leistungseinstellung hinaus – unter Verzicht auf eine Rück- forderung – bis und mit 30. Juni 2021 Leistungen erbrachte (vgl. E. 3.2.2.). 4. 4.1. Seit dem 15. Februar 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. I. in psychiatrischer Behandlung. Sie stellte folgende Diagnosen (VB 64 S. 2): "Posttraumatische Belastungsstörung nach Verkehrsunfall ICD-10 F43.1 Mittelgradige depressive Entwicklung ICD-10 F32.1" 4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge- schehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezo- gene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; so- genannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalen- ten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differen- zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). Da die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden selbst dann offenbleiben kann, wenn dieser aufgrund zusätz- licher Abklärungen zu bejahen wäre, wenn ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall ohnehin verneint werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2013 vom 16. August 2013 E. 7.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472), ist nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall- ereignis vom 10. Dezember 2020 und den geklagten psychischen Be- schwerden der Beschwerdeführerin zu prüfen. -9- Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nach- weisbaren Unfallfolgen ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzu- klären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 (Psychopraxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 festgelegten Kriterien (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweis auf BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich am 10. Dezember 2020 eine HWS-Distorsion zugezogen. Die entsprechenden, unmittelbar nach dem Unfallereignis geklagten Beschwerden seien den ärztlichen Berichten zu entnehmen. Gemäss Dr. med. B. liegt kein Beschleunigungstrauma vor (Aktenbeurteilung vom 22. Juli 2021, VB 71 S. 13). 4.3.2. Anlässlich der Notfallkonsultation der Beschwerdeführerin im Kantonsspital F. am 10. Dezember 2020 (VB 5 S. 1 f.) wurde der Unfallmechanismus er- hoben. Bei der Anamnese wurde u.a. Folgendes festgehalten: "Keine Kopf- schmerzen. Anprall der linken Schulter, ggf. Kopfanprall. Schulterschmer- zen links, Schmerzen am Beckenkamm links", ferner unter "Syst.A.: Kein Schwindel. Keine Dyspnoe. Kein Husten. Keine Halsschmerzen. Keine tho- rakales Engegefühl oder thorakaler Schmerz. Leichte Übelkeit von der Auf- regung. Kein Erbrechen. Keine Bauchschmerzen. Kein Fieber". Die Prü- fung des Bewegungsapparates ergab: "HWS frei beweglich. Keine Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule. Leichte Druckdolenz über dem dorsalen Schultergelenk links. Keine Druckdolenz über den Claviculae, dem Thorax, dem Becken sowie der oberen und unteren Extremität sowie dem Schädel. Leichte Schmerzen bei der Mobilisation des linken Schultergelenks. Leichte Schmerzen bei der Aussenrotation des linken Hüftgelenks (…). Restliche obere und un- tere Extremität schmerzfrei mobilisierbar." - 10 - 4.3.3. Der Bericht über die Notfallkonsultation der Beschwerdeführerin im Kan- tonsspital F. am 10. Dezember 2020 belegt, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis ein Schleuder- trauma zugezogen hatte. Nachdem die gemäss Rechtsprechung typischen Beschwerden (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116: u.a. diffuse Kopf- schmerzen, Schwindel, Übelkeit) nicht vorlagen, insbesondere die HWS frei beweglich war und keine Druckdolenzen über der gesamten Wirbel- säule bestanden, ergab sich auch keine entsprechende Diagnose. Als Di- agnose wurde einzig eine "Schulterkontusion links nach Autounfall am 10.12.2020" notiert. Dass allenfalls ("ggf.") ein Kopfanprall stattgefunden hat, ändert daran nichts. Auch die Beschwerdeführerin gibt dazu keine klare Auskunft ("Kopf- anprall? Kann sie nicht mit Sicherheit sagen", Besprechungsprotokoll vom 7. Juni 2021, VB 53 S. 2). Somit ist nicht mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Dezember 2020 zu einem Kopfanprall kam, was auch den vom Kantonsspital F. erhobenen Befunden – insbesondere wurde keine Druck- dolenz am Schädel festgestellt – entspricht. Im Übrigen sind auch innerhalb der Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden (Urteile des Bundesgerichts 8C_273/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1) keine Behandlungen HWS-typischer Beschwerden aktenkundig. Nach der Notfallbehandlung begab sich die Beschwerdeführerin – wegen eines Infekts – erst am 15. De- zember 2020 wieder in ärztliche Behandlung (Krankengeschichte, VB 6 S. 2). 4.3.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folglich keine HWS- Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die eigenen lai- enhaften (medizinischen) Würdigungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3 und 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2). Dem- nach ist die Adäquanz nach der Psycho-Praxis zu beurteilen, wobei nach dem in Erwägung 4.2. Ausgeführten bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nur die beim Unfallereignis erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden so- wie deren objektive Folgen massgebend sind. 4.4. 4.4.1. Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs setzt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit - 11 - eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamt- würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.): - 12 - - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- fähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkri- terium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu- zuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in ge- häufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wer- den kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien aus- reichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. Septem- ber 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ging von einem Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus. Laut der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen mittleren Unfall im eigentlichen Sinn. - 13 - 4.4.2. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 24. Dezem- ber 2021 aufgelisteten Beispiele aus der Rechtsprechung (VB 83 S. 10; Fn. 12 sollte lauten: 8C_720/2017) zeigen, dass der vorliegend zu beurtei- lende Unfallhergang (vgl. E. 2.1.) allenfalls im eigentlichen mittleren Be- reich angesiedelt werden könnte. Da klarerweise von keinem schweren Un- fall im Sinne der erwähnten Rechtsprechung auszugehen ist, kann es auf- grund der folgenden Prüfung der Adäquanzkriterien (vgl. E. 4.4.1.) offen- bleiben, ob von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Un- fällen oder einem mittleren Unfall im engeren Sinn auszugehen ist. 4.4.3. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder be- sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Je- dem mindestens mittelschweren Unfall ist ferner eine gewisse Eindrücklich- keit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausrei- chen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366; SVR 2020 UV Nr. 34 E. 5.4.1, 8C_627/2019). Zweifellos ist eine Kollision bzw. Touchierung mit einem schweren Sattel- motorfahrzeug bei hoher Geschwindigkeit eindrücklich (vgl. E. 2.1. im Ein- zelnen zum Unfallhergang). Allerdings wurde der Personenwagen der Be- schwerdeführerin nur 20 Meter (gem. Erstbefragungsprotokoll des Lenkers des Personenwagens vom 10. Dezember 2020, VB 24 S. 9) – und nicht wie später behauptet 100 Meter (z.B. Fragebogen vom 3. März 2021, VB 19 S. 1; vgl. Rechtsprechung zu den sog. "Aussagen der ersten Stunde": BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2015 vom 22. Ja- nuar 2016 E. 4.3.2) – weitergeschoben, also nur während einer sehr kurzen Zeit. Der Unfall ereignete sich während des Tages bei trockenen Strassen- verhältnissen. Das Auto drehte sich zweimal. Die Insassen wurden aber nicht aus dem Motorfahrzeug geschleudert oder mussten aus ihm befreit werden. Das Fahrzeug war nach dem Unfall beschädigt, aber noch fahr- tüchtig (Protokoll der Polizei Kanton E., VB 24 S. 3, 7). Es erscheint daher fraglich, ob allein durch die Geschwindigkeit (ca. 100-110 km/h), die Kolli- sion mit einem deutlich grösseren Fahrzeug und das kurzfristige Weiter- schieben des Personenwagens durch das Sattelmotorfahrzeug von beson- ders dramatischen Begleitumständen auszugehen ist. Mit Blick auf die Prü- fung der folgenden Adäquanzkriterien kann die Frage indessen offengelas- sen werden. Jedenfalls wäre das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Die Beschwerdeführerin erlitt am 10. Dezember 2020 eine Schulterkontu- sion links. Diese Verletzung ist nicht geeignet, psychische Fehlentwicklun- gen auszulösen. Nach dem 13. Januar 2021 sind keine Behandlungen der linken Schulter mehr belegt (vgl. E. 3.2). Somit liegt keine ungewöhnlich - 14 - lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Körperliche Dauerschmerzen der linken Schulter bestehen nicht. Gemäss der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden der linken Schulter nach rechts "gewandert" (vgl. E. 3.2.1). Die in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen än- dern daran nichts, da sie sich offensichtlich nicht auf die unfallkausalen Be- schwerden der linken Schulter beziehen. Für eine ärztliche Fehlbehand- lung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, bestehen keiner- lei Hinweise, solche werden von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Das gleiche gilt für das Kriterium des schwie- rigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Nachdem schliesslich der status quo sine vel ante spätestens am 21. Januar 2021 erreicht war (vgl. E. 3.6.), ist auch das letzte Adäquanzkriterium (Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt. 4.5. Zusammenfassend ist allenfalls das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Somit ist die Adäquanz der verbleibenden Beeinträchtigungen zu verneinen, und dem Unfall vom 10. Dezember 2020 kommt keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der zuletzt noch geklagten Beschwerden der Beschwerde- führerin zu. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Ja- nuar 2021 ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. - 15 - Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann - 16 -