6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente somit mit Verfügung vom 21. Juni 2022 zu Unrecht aufgehoben, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt zu haben. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zureichend abgeklärt und die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens korrekt ermittelt hat. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ganze Rente einstweilen weiter auszurichten.