5.3.3. In Würdigung der gesamten Umstände kann vorliegend demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fehlende Motivation bzw. einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Es fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach Lage der Akten aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung abschliessen konnte und ab seinem 18. Lebensjahr eine ganze Rente bezog, in der Lage wäre, sich ohne Hilfestellungen ins Erwerbsleben zu integrieren. Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung den Verhältnissen angepasster befähigender Massnahmen ist damit nicht rechtens.