Zu beachten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Wochen des Arbeitstrainings eine stabile Präsenz erreichte, grundsätzlich motiviert zur Arbeit erschien und qualitativ gute Arbeit verrichtete (VB 256 S. 2 ff.). Auch die Beschwerdegegnerin hielt im Protokolleintrag vom 10. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer arbeite bisher gut mit, wirke motiviert und habe das Ziel, sein Pensum aufzubauen, um anschliessend eine weitere berufliche Massnahme zu erhalten ("Protokoll per 19.09.2022" S. 11). Selbst wenn aus seinem damaligen Verhalten auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen werden könnte, gilt es zu - 10 -