Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist indes nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2 mit Hinweis; UELI KIE- SER, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43).