Die Stiftung B. hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Leistungsfähigkeit nicht aufbauen können, da gemäss seinen eigenen Aussagen die Schmerzen zu stark gewesen seien (VB 256 S. 2). Ob es dem Beschwerdeführer damals aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen wäre, das Arbeitstraining wie vorgesehen zu Ende zu führen, lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen und war damals auch dem zuständigen RAD-Arzt nicht klar (vgl. VB 258 S. 3; 260 S. 3 f.; 266 S. 5; 297.2 S. 5). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist indes nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt.