Der Beschwerdeführer habe jeweils Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Amputationsstumpfes als Grund für sein Fernbleiben geltend gemacht. Die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien zwar an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden, allerdings sei eine eingetretene und objektivierbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht ausgewiesen worden. Es könne von einer subjektiven Selbstlimitierung ausgegangen werden (VB 249). Die Stiftung B. hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Leistungsfähigkeit nicht aufbauen können, da gemäss seinen eigenen Aussagen die Schmerzen zu stark gewesen seien (VB 256 S. 2).