Der Beschwerdeführer absolvierte alsdann vom 3. September 2018 bis zum 24. Oktober 2018 bei der Stiftung B. ein Arbeitstraining, welches er sich jedoch – trotz Aufforderung zur Mitwirkung (vgl. Schreiben vom 15. November 2018 [VB 250]) – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterzuführen in der Lage sah. Gemäss dem zuständigen Eingliederungsberater hätten sich im Verlauf des zweiten Monats die Absenzen gehäuft. Der Beschwerdeführer habe jeweils Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Amputationsstumpfes als Grund für sein Fernbleiben geltend gemacht.