5.3.2. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer in Nachachtung des bereits in der Sache ergangenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 9. April 2018 (VB 218) Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Arbeitstraining vom 3. September 2018 bis zum 2. März 2019 im Bereich Konfektionierung/Produktion (VB 234; 241). Der Beschwerdeführer absolvierte alsdann vom 3. September 2018 bis zum 24. Oktober 2018 bei der Stiftung B. ein Arbeitstraining, welches er sich jedoch – trotz Aufforderung zur Mitwirkung (vgl. Schreiben vom 15. November 2018 [VB 250]) – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterzuführen in der Lage sah.