Dasselbe hat auch für die vom Beschwerdeführer sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. VB 305 S. 3; Beschwerde S. 9) gemachten Ausführungen und gestellten Anträgen auf Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen vor Aufhebung der Rente zu gelten, lässt sich doch aus diesen für sich alleine noch kein ausreichend vorhandener Eingliederungswillen ableiten. -9-