Den im Rahmen der Begutachtung erfolgten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht für arbeitsfähig halte, ist bei der Beurteilung, ob eine Eingliederungsbereitschaft vorhanden ist oder nicht, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, zumal es angesichts seines langjährigen Status' als Vollinvalider jedenfalls dem Grundsatz nach verständlich erscheint, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung von seiner Krankheit und Behinderung überzeugt war. Dasselbe hat auch für die vom Beschwerdeführer sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. VB 305 S. 3;