5.3.1. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angegeben hatte, er halte sich für nicht mehr arbeitsfähig (VB 297.3 S. 4 f., 9; 297.4 S. 4; 297.5 S. 1, 4 f., 12) und sehe in Bezug auf seine Zukunftsvorstellungen "schwarz" (VB 297.6 S. 3). Er gab allerdings auch an, es könne wohl sein, dass er in einem geschützten Rahmen in einem niederschwelligen Pensum arbeiten könnte und dass er gerne arbeiten würde (VB 297.3 S. 4 f.; 297.5 S. 13). Die Gutachter gelangten denn auch in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer würde gerne arbeiten.