Es [könne] keine Rede von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung sein, welche vorab ein Eingliederungspotential negier[e]" (Beschwerde S. 10). Nicht eine angebliche subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern die körperliche, fachärztlich bestätigte Überforderung habe zum Abbruch des letzten Eingliederungsversuchs geführt (Beschwerde S. 9).