5.3. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei zwar richtig, dass er im Rahmen der Begutachtung zum Ausdruck gebracht habe, er könne sich nicht vorstellen, erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. "Dies einerseits aufgrund seines Gesundheitszustandes. Andererseits […], weil er sich nicht vorstellen [könne], dass es im ersten Arbeitsmarkt und in Beachtung seiner beruflichen Biographie konkrete Arbeitsplatzangebote für ihn gebe. Was aufgrund des ihm attestierten Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar [sei]. Es [könne] keine Rede von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung sein, welche vorab ein Eingliederungspotential negier[e]" (Beschwerde S. 10).