5.2. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bereits seit gut 28 Jahren eine ganze Rente. Infolgedessen hätte er rechtsprechungsgemäss vor einer Rentenaufhebung grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung befähigender Massnahmen. Davon kann indes unter anderem abgesehen werden, wenn aus den Akten eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person hervorgeht, d.h. wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist.