4.3. Seit der letzten umfassenden materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (Mitteilung vom 25. Februar 2008) bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2022 ist es somit insofern zu einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, als beim Beschwerdeführer im polydisziplinären medexperts-Gutachten vom 9. Juli 2020 neu eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung diagnostiziert wurde (VB 297.2 S. 2, 5). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist demnach zu bejahen.