Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe keine Berufsbildung abgeschlossen und bis anhin auch keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt. Die Kochlehre habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wegen der Fussprobleme abbrechen müssen. In der Tätigkeit eines Auszubildenden zum Koch bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % "(orthopädisch 70 %, psychiatrisch 80 %, neurologisch 90 %, internistisch 100 %)". Hingegen bestehe seit Januar 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.