Aus den medizinischen Akten, auf die sie sich damals stützte, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von nach der im Januar 2007 durchgeführten Amputation des rechten Vorfusses anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses eine unveränderte (100%ige) Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert worden war (vgl. VB 41 f.). -6-