Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand vor der Änderung, zudem hat er das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, weshalb die Übergangsbestimmungen einschlägig sind. Der in diesem Verfahren relevante Sachverhalt hat sich indes weit überwiegend noch unter dem bis Ende 2021 geltenden Recht ereignet, womit dieses – vorbehältlich einer (hier allerdings nicht ersichtlichen) Sachverhaltsänderung ab -5- dem 1. Januar 2022 – anzuwenden ist (vgl. teilweise analog Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).