Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte medexperts-Gutachten vom 9. Juli 2020 (VB 297.1-9) sei nicht beweiskräftig und auch nicht mehr aktuell; überdies sei sein Invaliditätsgrad nicht korrekt ermittelt worden (Beschwerde S. 4 ff.). Ausserdem habe ihm die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung der Rente Massnahmen beruflicher Art zu gewähren (Beschwerde S. 9 f.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2022 zu Recht die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juli 2022 aufgehoben hat, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.