1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2022 aus, ihre Abklärungen hätten eine gesundheitliche Verbesserung ergeben. In Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts habe sie dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining zugesprochen. Ab dem zweiten Monat hätten sich jedoch die Absenzen gehäuft und per 22. Oktober 2018 sei das Arbeitstraining nicht mehr aufgenommen worden. Daraufhin sei am 15. November 2018 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet worden. Zudem sei eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt worden.