3. Subeventualiter sei, vorausgesetzt die Aufhebung der Rente wäre rechtens, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorgängig der Rentenaufhebung Massnahmen beruflicher Art zu gewähren. 4. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist wiederherzustellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – " 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: