Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 30. August 2017 hob die Beschwerdegegnerin sodann die Rente per 30. September 2017 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.753 vom 9. April 2018 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es hielt die Beschwerdegegnerin zur Prüfung und gegebenenfalls Vornahme von Eingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente sowie anschliessender Neuverfügung an.