Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde am Versicherungsgericht, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verfügungen am 11. bzw. 14. März 2016 pendente lite aufhob. Daraufhin wurde die Rente rückwirkend ab dem 1. September 2015 wieder ausgerichtet (Verfügung vom 23. März 2016) und die Beschwerdegegnerin klärte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erneut ab. Mit Verfügung vom 5. September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin "vorerst" einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.