In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen (berufliche Abklärung und Arbeitstraining). Diese wurden abgebrochen, weil der Beschwerdeführer im Arbeitstraining die für medizinisch zumutbar befundene Präsenzzeit nach gut einem halben Jahr noch nicht erreicht und zudem immer wieder Absenzen aufgewiesen hatte (Verfügung vom 6. Januar 2016). Zeitgleich verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2016 die Aufhebung der Rente. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde am Versicherungsgericht, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verfügungen am 11. bzw. 14. März 2016 pendente lite aufhob.