Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen ergänzenden Abklärungen vornehme. In diesem Zusammenhang wird sie auch Gelegenheit haben, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in retrospektiver Hinsicht zu klären, da nach gegenwärtigem Stand im SMAB-Gutachten diesbezüglich Widersprüche bestehen (vgl. VB 139.3 S. 15 und VB 139.1 S. 8 f.).