B.s eines solchen bedürfe, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf weitere Abklärungen (in somatischer Hinsicht) verzichtete und sich mit einer wenig aussagekräftigen Kurz-Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 15. Februar 2022 (VB 154 S. 2) begnügte. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt wurde folglich nur unvollständig abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen ergänzenden Abklärungen vornehme.