5.4. Nachdem sich die Befundlage gemäss dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. B. vom 29. November 2021 deutlich von jener im neurologischen Teilgutachten unterschied und die Gutachterinnen in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 selbst darauf hinwiesen, dass sie kein handchirurgisches Gutachten erstattet hätten und es zur Objektivierung der Einschätzungen Dr. med. B.s eines solchen bedürfe, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf weitere Abklärungen (in somatischer Hinsicht) verzichtete und sich mit einer wenig aussagekräftigen Kurz-Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 15. Februar 2022 (VB 154 S. 2) begnügte.